§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen "Österreichische Arbeitsgemeinschaft Putz", in Kurzform "ÖAP"
(2) Er hat seinen Sitz in 2353 GUNTRAMSDORF und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich und das Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie aller Anliegerstaaten von Österreich, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind.
(3) Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Zusammenarbeit von Putzverarbeitern, Putzindustrie, Baustoffindustrie und Herstellern von Systemkomponenten, sowie Experten im Interesse optimaler Putzausführung, Wahrung und Weiterentwicklung des Berufsbildes des Putzverarbeiters, Förderung der Verwendung von Putz als innere und äußere Bekleidung von Wand- und Deckenkonstruktionen im Sinne österreichischer Bautradition und zur Sicherung des Marktes für Putzverarbeiter und Putzindustrie.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und
materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) die Erstellung und Publizierung einheitlicher Richtlinien für die Anwendung von Werkputzmörteln;
b) die Erstellung und Publizierung von allgemeinen und besonderen Bedingungen für die Verarbeitung von Putzen;
c) die Mitarbeit im Nationalen und Europäischen Normenwesen;
d) die Interessensvertretung in Nationalen und Europäischen Gremien;
e) die Durchführung von Ausbildungs- und Schulungslehrgängen oder die Mitwirkung an solchen Lehrgängen;
f) die Durchführung von Informations- und Vortragsveranstaltungen oder die Mitwirkung an solchen Veranstaltungen;
g) der Erfahrungsaustausch.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge;
b) Erträgnisse aus der Publikation von einheitlichen Richtlinien für die Anwendung von Werkputzmörteln;
c) Erträgnisse aus der Publizierung von allgemeinen und besonderen Bedingungen für die Verarbeitung von Putzen;
d) Erträgnisse aus der Durchführung von Ausbildungs- und Schulungslehrgängen oder der Mitwirkung an solchen Lehrgängen;
e) Erträgnisse aus der Durchführung von Informations- und Vortragsveranstaltungen oder der Mitwirkung an solchen Veranstaltungen;
f) Spenden und sonstige Zuwendungen.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehren-Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich mit dem Fachbereich „Putz“ beschäftigen und voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Sie gliedern sich in die Mitgliedsgruppen:
a) Putzverarbeiter;
b) Putzindustrie;
c) Baustoffindustrie, Hersteller von Systemkomponenten und Experten.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden, sofern diese sich mit dem Vereinszweck identifizieren und schriftlich um die Aufnahme ersuchen. Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften haben die sie vertretende physische Person im Ansuchen um Aufnahme in den Verein anzuführen.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit sowie bei Eröffnung des Konkursverfahrens mit der Liquidation des Vermögens des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher mittels Einschreibebrief schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann auch durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten als der pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge
und/oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Aus wichtigen, unaufschiebbaren Gründen kann der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein auch vom Vorstand beschlossen werden.
Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. Außerordentliche Mitglieder haben in der Generalversammlung und bei Arbeitstagungen bzw. in Arbeitsgruppen beratende Stimme.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung bzw. Arbeitstagung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind in der Generalversammlung vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren. Die Rechnungsprüfer/innen sind dabei einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 13 bis 16), die Rechnungsprüfer/innen (§ 17) und das Schiedsgericht (§ 18).
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich in den ersten drei Monaten des Jahres statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer/innen (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d) Beschluss der/eines/einer Rechnungsprüfer/s/Rechnungsprüferin (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 13 Abs. 3 dritter Satz dieser Statuten),
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 13 Abs. 3 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen.
Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a bis c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail an die Geschäftsstelle der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft Putz einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, wobei jedem stimmberechtigten Mitglied maximal eine weitere Stimme übertragen werden darf.
Außerordentliche Mitglieder und ein etwaiger/eine etwaige Generalsekretär/in haben bei der Generalversammlung beratende Stimme.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit steht dem Vorsitzenden die Stichstimme zu.
Beschlüsse über die Bestätigung eines etwaigen/einer etwaigen Generalsekretärs/Generalsekretärin gemäß § 10 lit. d, den Ausschluss von Mitgliedern gemäß §10 lit. h, die Verleihung und/oder Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft gemäß §10 lit. i und die Enthebung des gesamten Vorstandes oder von Mitgliedern des Vorstandes und/oder der Rechnungsprüfer gemäß § 10 lit. c bzw. § 13 Abs. 6 und § 17 Abs. 5 bzw. solche, mit denen das Statut und/oder die Geschäftsordnung des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung einer seiner/eine seiner/einer ihrer/eine ihrer Stellvertreter/innen. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
10) Wahlen von Funktionären (Vorstand, Rechnungsprüfer) sind prinzipiell als geheime Wahl wie folgt abzuwickeln:
a) Für jede Funktion ist eigens abzustimmen.
b) Wahlvorschläge können von jedem Mitglied bis spätestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail eingebracht werden.
c) Angestellte des Vereines haben weder aktives noch passives Wahlrecht.
d) Bei Neuwahlen wird jede Funktion auf die Dauer von drei Jahren bestellt.
Bei Ergänzungswahlen für vorzeitig zurückgetretene oder abberufene Funktionäre läuft die Funktionsperiode bis zur nächstfolgenden Neuwahl.
e) Vor dem Wahlgang bestellt der/die Vorsitzende der Generalversammlung einen/eine Wahlleiter/in, der/die möglichst nicht stimmberechtigt sein sollte.
f) Der/Die Wahlleiter/in hat zuerst die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten festzustellen bzw. feststellen zu lassen.
g) Die abgegebene Anzahl gültiger Stimmen ist Basis für die Ergebnisrechnung. Stimmenthaltungen und leere Stimmzettel zählen als ungültig.
Bei Stimmengleichheit steht dem/der Vorsitzenden die Stichstimme zu.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Bestätigung eines etwaigen/einer etwaigen Generalsekretär/in
e) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
f) Entlastung des Vorstands;
g) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder sowie der Aufwandsentschädigungen für Funktionäre und Angestellte;
h) Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten als der pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge und/oder wegen unehrenhaften Verhaltens bzw. endgültige Entscheidung über einen angefochtenen, vom Vorstand aus wichtigen, unaufschiebbaren Gründen
verfügten Ausschluss eines Mitglieds;
i) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
j) Beschlussfassung über Delegierungen von Personen (Mitglieder oder Nichtmitglieder) für spezielle Aufgaben (z.B. Mitarbeit in anderen Gremien oder Organisationen);
k) Beschlussfassung über Änderung der Statuten und/oder der Geschäftsordnung bzw. die freiwillige Auflösung des Vereins;
l) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Arbeitstagungen
a) Arbeitstagungen sind das wesentliche Arbeitsinstrument des Vereines. Die Arbeitstagungen haben die Aufgabe effiziente Fortschritte bei der Realisierung der ideellen Mittel des Vereines zu erreichen und durch Beschlüsse ein gezieltes Weiterarbeiten an diesen zu ermöglichen.
b) Arbeitstagungen sind vom Vorstand mindestens viermal jährlich einzuberufen und langfristig zu terminisieren.
c) Die Tagesordnung ist mindestens acht Tage vor der Arbeitstagung den Mitgliedern schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) zu übermitteln.
d) Ist nach Ansicht des Vorstandes eine außerordentliche Arbeitstagung zwischen zwei festgelegten Terminen erforderlich, so ist diese zwei Wochen vorher einzuberufen.
e) Den Vorsitz bei Arbeitstagungen führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung einer seiner/eine seiner/einer ihrer/eine ihrer Stellvertreter/innen. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
f) Beschlüsse von Arbeitstagungen dürfen nur zu den in der Einladung enthaltenen Tagesordnungspunkten gefasst werden, nicht jedoch zu Angelegenheiten unter Tagesordnungspunkt „Allfälliges“.
g) Beschlüsse von Arbeitstagungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit steht dem Tagungsvorsitzenden die Stichstimme zu. Außerordentliche Mitglieder und ein etwaiger/eine etwaige Generalsekretär/in haben bei Arbeitstagungen beratende Stimme.
h) Anträge an eine Arbeitstagung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Arbeitstagung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen oder bei Beginn der Arbeitstagung beim Tagesordnungspunkt: "Genehmigung der Tagesordnung" persönlich vorzubringen. Jede Arbeitstagung ist verpflichtet, Anträge von persönlich anwesenden Mitgliedern zu behandeln.
i) Arbeitstagungen können Personen (Mitglieder oder Nichtmitglieder) für spezielle Aufgaben (z.B. Mitarbeit in anderen Gremien oder Organisationen) delegieren.
j) Arbeitstagungen können zum Zweck der zügigen Bearbeitung spezifischer Themen in kleinem Kreis spezielle Arbeitsgruppen bestellen und beauftragen. Für jede Arbeitsgruppe ist von der Arbeitstagung ein Vorsitzender zu bestellen.
§ 12: Arbeitsgruppen:
a) Arbeitsgruppen haben die Aufgabe spezifische Themen in kleinem Kreis zügig zu
bearbeiten. Sie werden von einer Arbeitstagung eingerichtet und beauftragt.
b) Arbeitsgruppen sind den Arbeitstagungen untergeordnet und daher diesen
gegenüber informationspflichtig.
Die Protokollführung ist vom Vorsitzenden der Arbeitsgruppe festzulegen.
Die Protokolle sind von der nächstfolgenden Arbeitsgruppentagung zu genehmigen.
c) Jede Arbeitsgruppe sollte neben dem Vorsitzenden tunlichst aus mindestens je einem Mitglied der Mitgliedergruppen „Putzverarbeiter“, „Putzindustrie“ und „Baustoffindustrie, Hersteller von Systemkomponenten und Experten“ bestehen.
d) Beschlüsse von Arbeitsgruppen-Sitzungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit steht dem Arbeitsgruppen-Vorsitzenden die Stichstimme zu.
Außerordentliche Mitglieder und ein etwaiger/eine etwaige Generalsekretär/in haben in Arbeitsgruppen beratende Stimme.
e) Arbeitsgruppen dürfen keine öffentlichen Stellungnahmen abgeben.
§ 13: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und zwei Stellvertretern/Stellvertreterinnen, Schriftführer/in und Kassier/in, die ihre Funktion ehrenamtlich ausüben.
(2) Obmann/Obfrau und die beiden Stellvertreter/innen sind so auszuwählen, dass jede Mitgliedsgruppe der ÖAP vertreten ist.
(3) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(4) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(5) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 6) und Rücktritt (Abs. 7).
(6) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(7) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 3) eines/einer Nachfolgers/Nachfolgerin wirksam.
§ 14: Vorstandssitzungen
(1) Die Vorstandssitzungen sind die Versammlung der Vorstandsmitglieder zur Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung und der Arbeitstagungen sowie zur laufenden Geschäftsführung.
(2) Die Vorstandssitzungen werden vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von einem seiner/einer seiner/einem ihrer/einer ihrer Stellvertreter/innen, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied eine Vorstandssitzung einberufen.
(3) Auf Antrag von drei Vorstandsmitgliedern hat der/die Obmann/Obfrau eine Vorstandssitzung auf einen Termin innerhalb von vierzehn Tagen einzuberufen. Erfolgt dies nicht, können die Antragsteller dies selbst vornehmen.
(4) Ein etwaiger/Eine etwaige Generalsekretär/in und die Rechnungsprüfer/innen sind zu den Vorstandssitzungen einzuladen und haben dort beratende Stimme.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung einer seiner/eine seiner/einer ihrer/eine ihrer Stellvertreter/innen. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
§ 15: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er koordiniert die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder und der Angestellten des Vereines. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a bis c dieser Statuten;
(4) Vorbereitung und Einberufung der Arbeitstagungen
(5) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(6) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(7) Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern;
(8) Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern, wenn diese trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand sind;
(9) Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern aus wichtigen, unaufschiebbaren Gründen im Zusammenhang mit grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten als der pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge und/oder unehrenhaftem Verhalten.
(10) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins, wie etwa eines/einer Generalsekretärs/Generalsekretärin oder Personal für eine Geschäftsstelle.
§ 16: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/Die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins zusammen mit seinen/ihren Stellvertretern/Stellvertreterinnen.
(2) Der/Die Obmann/Obfrau bzw. bei Verhinderung einer seiner/eine seiner/einer ihrer/eine ihrer Stellvertreter/innen vertritt den Verein nach außen.
Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des/der Schriftführers/Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des/der Kassiers/Kassierin.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung, bei den Arbeitstagungen und im Vorstand.
(6) Der/Die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung, der Arbeitstagungen und der Vorstandssitzungen.
Diese Protokolle sind von der nächstfolgenden Generalversammlung bzw. Arbeitstagung bzw. Vorstandssitzung zu genehmigen.
(7) Der/Die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau dessen/ deren Stellvertreter/innen, an die Stelle des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ein anderes Vorstandsmitglied nach Festlegung des Vorstandes.
§ 17: Rechnungsprüfer/innen
(1) Drei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt und üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Wiederwahl ist möglich.
Die Rechnungsprüfer/innen dürfen keinem Organ des Vereines - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer/innen haben über ihre Prüfung einen Prüfbericht zu verfassen und darin, sofern zutreffend, die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen, sowie allenfalls festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben ist besonders einzugehen.
Die Rechnungsprüfer/innen haben dem Vorstand sowie anlässlich der Genehmigung des Rechnungsabschlusses der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Streitigkeiten zwischen den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen und den zu prüfenden Organen des Vereins entscheidet die Generalversammlung.
(4) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 13 Abs. 5 bis 7 sinngemäß.
(5) Rechnungsprüfer/innen können von der Generalversammlung vor Ablauf ihrer Amtszeit nur mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen enthoben werden.
§ 18: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits zwei Mitglieder des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein fünftes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Ist über die Person des/der Vorsitzenden des Schiedsgerichts keine Einigung zu erzielen, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ des Vereines - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 19: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll soweit an die Mitglieder verteilt werden, als es den Wert der von diesen geleisteten Einlagen nicht übersteigt. Darüber hinaus gehendes Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe. Eventuell vorhandene Verbindlichkeiten des Vereines zum Zeitpunkt der Auflösung sind von allen Mitgliedern im Verhältnis der eingezahlten Mitgliedsbeiträge des letzten Vereinsjahres abzudecken.
§ 20: Gültigkeit dieser Statuten
(1) Diese Statuten wurden im Rahmen der Generalversammlung 2008 am 27.03.2008 beschlossen.
(2) Die Funktionsperiode aller bisherigen Organe des Vereines (Vorstand, Kontrollausschuss) endet am Tage der Beschlussfassung über diese Statutenänderung. Mit der Neuwahl aller Organe (Vorstand, Rechnungsprüfer/innen) im Rahmen der Generalversammlung 2008 am 27.03.2008 beginnt die erste Funktionsperiode gemäß § 13 Abs. 4 und § 17 Abs. 1.